Referentenentwurf des neuen Funkanlagengesetzes veröffentlicht

Referentenentwurf des neuen Funkanlagengesetzes veröffentlicht

31. Juli 2016 Afu Allgemein 0

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 28. Juli 2016 einen Referentenentwurf des neuen Funkanlagengesetzes (FuAG) veröffentlicht.

Das FuAG ersetzt künftig das bisherige FTEG. Mit dem FuAG wird die „Funkanlagen-Richtlinie“ 2014/53/EU in deutsches Recht umgesetzt.

Im Gegensatz zum FTEG wird das neue FuAG nur noch für Funkanlagen, nicht mehr für sog. „Telekommunikationsendeinrichtungen“ gelten. In den Anwendungsbereich werden künftig auch reine Funkempfangsanlagen fallen. Die vom FTEG her bekannten Ausnahmeregelungen für Amateurfunkgeräte (Selbstbau- bzw. umgebaute Geräte, Bausätze) sind auch im Entwurf des FuAG enthalten.

Das FuAG enthält in erster Linie Regelungen für sog. „Wirtschaftsakteure“ (Hersteller, Importeure, Händler). Hersteller müssen z.B. dem Entwurf zufolge ihre Funkgeräte künftig mit einer „Typen-, Chargen- oder Seriennummer“ sowie ihrem Namen bzw. ihrer Handelsmarke und ihrer Postanschrift versehen. (Bei Platzmangel kann dies auch auf der Verpackung bzw. in den Begleitunterlagen angegeben werden.). Der Handelsweg der Geräte muss rückverfolgbar seinSS, d. h. jeder „Wirtschaftsakteur“ muss dokumentieren, von wem er ein Gerät erhalten bzw. an wen er ein Gerät abgegeben hat (gilt nicht für die Abgabe an Endkunden).

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass jedem Funkgerät „eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen“ beigefügt werden müssen, „die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind“. Bei Funkanlagen für „nichtgewerbliche Nutzer“ müssen diese Unterlagen in deutscher Sprache abgefasst sein. Außerdem müssen jeder Funksendeanlage Informationen über den Frequenzbereich, die abgestrahlte maximale Sendeleistung und Angaben darüber beigefügt sein, in welchen EU-Ländern das Gerät unter welchen Bedingungen betrieben werden darf. Händler sind verpflichtet, darauf zu achten, dass die Geräte entsprechend gekennzeichnet sind und dass ihnen alle Unterlagen beigefügt sind.

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (BEMFV) zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern, die derzeit in § 12 FTEG geregelt ist, ist unverändert in § 32 des Gesetzentwurfs enthalten. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind jedoch Verstöße gegen die besagte Rechtsverordnung im Entwurf nicht mehr mit Bußgeld bedroht.

Der Referentenentwurf des FuAG kann im Internet unter http://tinyurl.com/j5tcl3q heruntergeladen werden.

Das BMWi bietet „interessierten Kreisen“ die Möglichkeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Stellungnahmen können bis 25. August 2016 an folgende Anschrift geschickt werden:

BMWi – Referat VI A 2
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
buero-VIA2@bmwi,bund.de

  • wolf –

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